Gesellschaft Deutscher Chemiker

Artikel

Zulassungspflicht unter Reach

Nachrichten aus der Chemie, November 2013, S. 1131-1133, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt

Die Europäische Chemikalienagentur (Echa) hatte bis Ende August 144 “besonders besorgniserregende Stoffe” identifiziert und sie in die Kandidatenliste für das chemikalienrechtliche Zulassungsverfahren eingetragen.1

Wird ein Stoff der Kandidatenliste in den Reach-Anhang XIV eingetragen und damit zulassungspflichtig und kommt der Lieferant dieses Stoffes seiner Verpflichtung nicht nach, den Anwender auf die Zulassungspflicht hinzuweisen, kann der Stoff am Ablauftermin überraschend nicht mehr verfügbar sein.2 Unternehmen, die mit gesundheits- oder umweltschädlichen Chemikalien arbeiten, sollten deshalb die Absichtserklärungen für die Regulierung bestimmter Stoffe (Intentionen) auf der Echa-Webseite verfolgen.3

Wege zur Zulassung

Kann ein Unternehmen nicht auf einen zulassungspflichtigen Stoff verzichten, sollte es mehrere Jahre vor dem Ablauftermin sicherstellen, dass es diesen Stoff im Rahmen einer Zulassung weiterhin verwenden darf.

Zwei Wege führen zum eigenen Zulassungsantrag:4 Beim ersten stellt das Unternehmen den Antrag allein oder zusammen mit anderen (als Konsortium). Ein solches Konsortium liefer

Blickpunkt Prozess

Überprüfung Ihres Anmeldestatus ...

Wenn Sie ein registrierter Benutzer sind, zeigen wir in Kürze den vollständigen Artikel.