Gründerkolumne
Was passiert, wenn Gründungen kurzfristig abgesagt werden?
Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt
Das Absagen einer Gründung betrifft die beteiligten Personen emotional und wirtschaftlich – und wirft rechtliche Fragen auf. Abhängig davon, wie weit die Gründung bereits vorbereitet war, gibt es rechtliche Verpflichtungen und Konsequenzen.
Entscheidend ist etwa, ob ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde. Mit der notariellen Beurkundung des Vertrags über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) entsteht zum Beispiel eine Vor-GmbH, auch wenn die GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. Innerhalb einer solchen Vor-Gesellschaft haften die Gründer:innen gemeinsam für Verbindlichkeiten wie Dienstleistungs- oder Mietverträge, die sie im Namen der künftigen Gesellschaft abschließen. Wird die Gründung abgebrochen, bleiben solche Verträge bestehen und können zu Schadensersatzforderungen führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß aufgelöst werden.
Auch Start-ups, die formal noch nicht gegründet haben – etwa in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) agieren – haften persönlich und gesamtschuldnerisch, wenn sie bereits Verträge abgeschlossen haben. Das heißt: Jede:r einzelne Gründer:in kann im Zweifel für die gesamten Schulden der Gesellschaft haftbar
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