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Urheberrecht und gute wissenschaftliche Praxis

Nachrichten aus der Chemie, November 2015, S. 1076-1077, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt

Um Wissen zu schaffen, ist es unvermeidbar, aus bereits vorhandenen fremden Werken Inhalte zu nutzen. Dabei ist allerdings das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, UrhG, zu beachten. Es sichert einen geregelten Umgang mit fremden Materialien. Der Grundsatz: Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden. Das Gesetz enthält aber Ausnahmen. Dazu gehören das Zitatrecht — § 51 UrhG — und das Hochschulprivileg — die öffentliche Zugänglichmachung für die Lehre und Forschung in § 52a UrhG.

Das Zitatrecht

Zitieren dürfen alle, die auf ein fremdes Werk zurückgreifen, ohne eine Vergütung zu bezahlen und ohne die Einwilligung des Rechteinhabers einzuholen. Es besteht allerdings kein allgemeines Recht, fremde Werke grenzenlos zu übernehmen. Ein Zitat ist erst bei folgenden Voraussetzungen zulässig:

Das zitierte Werk dient als Beleg einer eigenen Aussage.

Es gibt einen Zitatzweck, das Zitat dient demnach nicht nur zur Ausschmückung.

Das Zitat ist nur so lang wie nötig. Faustregel: so kurz wie möglich, so lang wie nötig.

Die Länge des Zitats steht in einem vertretbaren Verhältnis

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