Gesellschaft Deutscher Chemiker

Meldung

Befristete Beschäftigungen

Nachrichten aus der Chemie, Mai 2016, Seite 647, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt

Die Bundesregierung hat das Wissenschaftszeitvertragsgesetz überarbeitet, um Kurzzeitbefristungen einzudämmen.

Die Regelungen für befristete Verträge haben sich geändert. Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist am 17. März in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal und galt seit April 2007. Die Gesetzesänderung soll nun der zunehmenden Zahl von Kurzbefristungen entgegenwirken. Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur noch erlaubt, um wissenschaftliche Kompetenzen zu erwerben. Die Dauer der Befristung orientiert sich an der angestrebten Qualifikation und beträgt ohne abgeschlossene Promotion maximal sechs Jahre. Bei Drittmittelprojekten richtet sie sich nach dem Bewilligungszeitraum des Projekts. Mehrere Verträge nacheinander sind möglich. Stipendien werden gleichermaßen angerechnet.

Studentische Hilfskräfte können während ihres Studiums insgesamt sechs Jahre befristete Verträge abschließen. Diese werden nicht auf den Befristungsrahmen nach Studienabschluss angerechnet.

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