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#IchBinHanna

Das ist neu

Nachrichten aus der Chemie, Mai 2024, Seite 30, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz neu aufzulegen.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist seit 2007 die Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Diese haben besondere Rechte, Arbeitsverträge zu befristen. Dabei soll sich nun einiges ändern:

Studentischen Beschäftigten dürfen nun nur noch Verträge mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr angeboten werden. Bisher liefen Verträge nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) im Schnitt über ein knappes halbes Jahr und wurden immer wieder verlängert. Maximal waren sechs Jahre befristete Beschäftigung zulässig. Jetzt sollen es acht Jahre werden, damit sich Studierende, die die Regelstudienzeit überschreiten, zum Ende ihres Studiums keinen neuen Nebenjob suchen müssen.

Nach dem Studium muss der erste Arbeitsvertrag vor dem Doktortitel mindestens drei Jahre Laufzeit haben. In der Postdoc-Phase soll der Arbeitsvertrag mindestens zwei Jahre laufen. Zudem gibt es eine neue Grenze für die Dauer eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses, das 4+2-Mod

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